Vereinssatzung
der BG Buer e. V.
09.08.2015
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Basketball Gemeinschaft Buer“ e. V.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen dem Kinderhospiz „Arche Noah e.V.“ mit Sitz in der Virchowstr. 122 in 45866 Gelsenkirchen übergeben werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 3
Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Für die Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 4
Mitgliedsarten
- Dem Verein gehören an:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.
- Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder mündlich unter Angabe des Namens, Alter und der Adresse eingereicht werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, eventuelle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in den Mitgliederversammlungen gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
§ 7
Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt zur Zeit 11,00 € monatlich. Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich entrichtet werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
- Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss eines Vierteljahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach einer weiteren monatlichen Mahnung hat das Mitglied zusätzlich eine Mahngebühr von 2,50 € zu entrichten. Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung können Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge für die Zeit der Notlage gestundet werden.
- Die Bankverbindung des Vereins lauten
- Volksbank Ruhr Mitte
Konto-Nr. 108 400 700
BLZ 422 600 01
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
- Tod,
- Freiwilliger Austritt
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Ausschluss
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zum letzten des Vormonats zu melden
- Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss eines Vierteljahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach Einziehung sämtlicher noch ausstehender Beiträge und Gebühren auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer und
- dem Finanzverwalter
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in schriftlicher und geheimer Abstimmung
- Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vere4insmitglieder.
§ 11
Geschäftsbereich des Vorstandes
- Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), sowie erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
- Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1000,00 € für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, sondern auch vom Finanzverwalter zu unterzeichnen sind.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und erschienen sind. Der Vorstand entscheidet, außer bei § 4 Abs. 2 Satz 3 sowie bei § 8 Abs. 4 Satz 1 mit einfacher Stimmenmehrheit,
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Versammlung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§13
Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die einzelnen Mitglieder werden hiervon schriftlich verständigt, Die Reinberufung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung und enthält die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anlage beigefügt ist.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließ über:
- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Die Festsetzung bzw. Aufstockung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder und
- Die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Anordnung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 75 % der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Unentschuldigt fernbleibende Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung können mit einem Bußgeld von 8,00 € belangt werden.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 3 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder mündlich einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt mit zweidrittel Mehrheit zu beschließen, dass für einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens der Hälfte aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 17
Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse für spezielle Aufgabe einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
- Sportausschuss
- Vergnügungsausschuss.
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
§ 18
Vergnügungsausschuss
Der Vergnügungsausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem Geschäftsführer und dem Finanzverwalter. Er setzt das Programm für gesellschaftliche Veranstaltungen fest. Er bereitet einzelne Veranstaltungen selbstständig vor und leitet dieselben.
§ 19
Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste auf Sportplätzen und Hallen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 20
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 14 beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Finanzverwalter, deren Stellvertreter sowie der Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechts und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.05.2015 beschlossen.
Die Satzung ist ab dem 09.05.2015 gültig.
Die Satzung ist im Vereinsregister unter der Nummer 20543 jederzeit einsehbar.
Uwe Schrader Jochen Blischke